AUSBILDUNG VON A-Z
In diesem kleinen Lexikon findest du alle wichtigen Infos, die du während deiner Ausbildung benötigst. Von A wie Ausbildungsvergütung bis Z wie zusätzliches Urlaubsgeld. Bei weiteren Fragen wende dich an das Jugendteam der GJEW e.V.
Gewerkschaften sind Zusammenschlüsse von abhängig Beschäftigten. In Gewerkschaften vertreten sie gemeinsam ihre Interessen gegenüber den Arbeitgeber*innen und dem Staat und setzen sich für bessere Arbeits- und Lebensbedingungen ein. Die Gewerkschaft verhandelt die Tarifverträge im Baugewerbe auf Seiten der Beschäftigten und Auszubildenden. Im Tarifvertrag werden wichtige Arbeitsbedingungen festgelegt, wie die Bezahlung, der Urlaub und die Arbeitszeit (siehe auch Tarifvertrag). Die Gewerkschaft berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen im Betrieb. Die zuständige Gewerkschaft für Auszubildende im Baugewerbe ist die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Mehr Infos auf der Webseite der IG BAU https://igbau.de/.
Die Arbeitgeber*innen sind in Arbeitgeber*innenverbänden zusammengeschlossen. Diese Verbände vertreten die Interessen der Chef*innen und schließen z. B. Tarifverträge mit den Gewerkschaften ab. Außerdem versuchen sie die öffentliche Meinung im Sinne der Chef*innen zu beeinflussen. Im Baugewerbe gibt es zum Beispiel folgende Arbeitgeber*innenverbände:
Bauindustrieverband Ost e.V.
bauindustrie-ost.de
Landesverband Bauhandwerk Brandenburg und Berlin e.V.
lv-bbb.de
Fachgemeinschaft Bau
fg-bau.de
Ausbildende*r ist, wer deinen Ausbildungsvertrag unterzeichnet. Sie*er stellt dich zur Berufsausbildung ein. Die eigentliche Ausbildung kann er*sie anderen Beschäftigten übertragen. Diese sind die Ausbilder*innen. Ausbildende*r und Ausbilder*innen sind also häufig verschiedene Personen. Zum Beispiel kann die Ausbildende deine Chefin sein und der Ausbilder ein Kollege, der die Aufgabe hat dich, als Azubi auszubilden.
Dein*e Ausbilder*in ist für deine Ausbildung verantwortlich. Er*sie hat die Aufgabe, dir alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, wobei er*sie hierzu auch auf erfahrene, fachkundige andere Mitarbeiter*innen zurückgreifen kann. Ausbilder*innen müssen für die Ausbildung persönlich und fachlich geeignet sein. Weitere Informationen direkt im Berufsbildungsgesetz.
Arbeitsschutzmaßnahmen sind wichtig für die Unfallverhütung. Diese Maßnahmen erscheinen dir vielleicht übertrieben, aber sie dienen deinem Schutz. Sie sollten auf jeden Fall eingehalten werden, um Schäden vorzubeugen. Auszubildende sind fast doppelt so häufig von Unfällen im Betrieb betroffen wie andere Beschäftigte, weil ihnen oftmals noch die nötige Erfahrung fehlt. Im Arbeitsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ stehen grundlegende Schutzvorschriften, an die sich jeder Betrieb halten muss.
Dir und deinen Kolleg*innen müssen notwendige Schutzmittel wie Arbeitsschutzkleidung wie Handschuhe, Schutzhelme, -stiefel und -brillen kostenlos von deinem*r Arbeitgeber*in zur Verfügung gestellt werden. Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stehen grundlegende Schutzvorschriften, an die sich jeder Betrieb halten muss.
Im Baugewerbe gilt für alle dank Tarifvertarg nicht mehr als eine durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr von 40 Stunden. Im Baugewerbe wird häufig im Winter kürzer und dafür im Sommer länger gearbeitet. Wichtig: Zusätzliche Überstunden musst du als Azubi nicht leisten. Zu diesen Regelungen findest du weitere Regelungen im §3 des Bundesrahmentarifvertrages
Häufig kommt es vor, dass Auszubildende mit Arbeiten betraut werden, die nicht dem Ausbildungsinhalt des Berufes entsprechen oder nicht in dem Ausmaß notwendig sind. Diese „Aufgaben“ nennt man ausbildungsfremde Tätigkeiten. Eine ausbildungsfremde Tätigkeit ist z.B. eine private Besorgung für die*den Chef*in zu erledigen, oder ständig die Werkzeughalle reinigen.
Wenn du häufig ausbildungsfremde Tätigkeiten erledigen musst oder dir ständig die gleichen Aufgaben übertragen werden, sodass die anderen Inhalte deiner Ausbildung zu kurz kommen, solltest du dich dagegen wehren. Du kannst die Lage am besten einschätzen, wenn du dein Berichtsheft mit dem Ausbildungsrahmenplan abgleichst.
Siehe Berichtsheft
Er beschreibt die Ausbildungsinhalte, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind. Im Ausbildungsrahmenplan sind alle Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufgelistet, die du während der Ausbildung erwerben sollst. Die Methoden, wie sie zu vermitteln sind, bleiben den Ausbilder*innen überlassen. Zudem dient er als Vorlage für den betrieblichen Ausbildungsplan.
Um den Ausbildungsrahmenplan zu verfeinern, soll jeder Ausbildungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen. Hier ist zeitlich und sachlich gegliedert, wann du wo, wie lange, und welche Tätigkeiten vermittelt bekommst. Dass du die Inhalte des Ausbildungsplans einüben kannst und zum Ende deiner Ausbildung beherrschst, ist Aufgabe des Betriebs. Da nicht alle Ausbildungsbetriebe im Baugewerbe alle Inhalte des Ausbildungsplans vermitteln können, wirst du während deiner Ausbildung auch einen Lehrbauhof oder ein überbetriebliches Ausbildungszentrum besuchen.
Eine Ausbildungsordnung gibt es für jeden Beruf. An ihrer Entwicklung sind Bundesministerien, Vertretungen der Arbeitgeber*innen und Gewerkschaften beteiligt. Nach der Ausbildungsordnung wird dir als erstes eine breite berufliche Grundbildung vermittelt. Anschließend lernst du, wie du später deinen Beruf im Einzelnen ausübst. Ziel der Berufsausbildung ist es, dich in deinem Beruf handlungsfähig zu machen. Das heißt, du sollst in der Lage sein, deinen Beruf qualifiziert auszuüben. Deshalb musst du darauf achten, dass du während deiner Ausbildung alles lernst, was zum erfolgreichen Bestehen deiner Prüfungen nötig ist.
Ausbildungsmittel sind: Werkzeuge, Hilfsmittel, Werkstoffe, Berichtsheft und alles, was ansonsten für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist. Hierzu gehören, je nach Ausbildungsberuf auch Maschinen, Büromaterialien, Fachliteratur oder übliche elektronische Hilfsmittel wie ein Laptop. Sie müssen vom Betrieb kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Bei jeder Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das heißt: das Geld, das du verdienst, muss dir helfen, deine Lebenshaltung zu bezahlen. Es muss eine Mindestentlohnung für deine Leistungen als Auszubildende*r darstellen.
Die Vergütungen sind von Branche zu Branche sehr unterschiedlich. Im Baugewerbe bestehen Tarifverträge. Sie regeln auch, wie viel Geld es in der Ausbildung gibt.
Tarifverträge verbessern die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer*innen. Sie werden von den Gewerkschaften und den Arbeitgeber*innen oder ihren Verbänden verhandelt. Tarifverträge gelten in der Regel nur für Gewerkschaftsmitglieder, die in Betrieben arbeiten, die Mitglied im verhandelnden Arbeitgeber*innenverband sind.
Du bist kein Gewerkschaftsmitglied oder dein Arbeitgeber ist nicht im Arbeitgeber*innenverband? Dann darf der Betrieb trotzdem nicht weniger als 20% unter dem Tarif bezahlen!
Im Baugewerbe besteht grundsätzlich folgende tarifliche Ausbildungsvergütung für gewerbliche Auszubildende:
- Seit dem 1. Mai 2024:
- im ersten Ausbildungsjahr 1.080,00 €
- im zweiten Ausbildungsjahr 1.250,00 €
- im dritten Ausbildungsjahr 1.500,00 €
- im vierten Ausbildungsjahr 1.600,00 €
- Ab dem1. April 2026:
- im ersten Ausbildungsjahr 1.122,00 €
- im zweiten Ausbildungsjahr 1.351,00 €
- im dritten Ausbildungsjahr 1.610,00 €
im vierten Ausbildungsjahr 1.714,00 €
Weitere Regelungen findest du in den gültigen Tarifverträgen oder über deine Gewerkschaft.
Siehe Zeugnis
Der Ausbildungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dir als Auszubildenden und deinem Betrieb. Dieser Berufsausbildungsvertrag wird vor Beginn der betrieblichen Ausbildung geschlossen und regelt das Ausbildungsverhältnis zwischen dir und dem Ausbildungsbetrieb. Der Ausbildungsvertrag muss von dir und deinem*r Ausbildenden unterzeichnet werden (und von deiner gesetzlichen Vertretung, wenn du noch nicht volljährig bist). Ein Exemplar des unterzeichneten Vertrages erhältst du. Dein Ausbildungsvertrag muss von deinem*r Ausbildenden immer auch der zuständigen Kammer mitgeteilt werden, die ihn prüft und registriert. Das dient auch der Überprüfung, ob die notwendigen Ausbildungsinhalte durch den*die Ausbildende*n vermittelt werden und der Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die Abmahnung ist eine disziplinarische Maßnahme des Arbeitgebers, um eine*n Arbeitnehmer*in oder Auszubildende*n auf Leistungs- oder Verhaltensmängel hinzuweisen. Bleiben die Defizite weiterhin bestehen, können weitere Abmahnungen bis hin zur Kündigung folgen. Gerechtfertigt ist eine Abmahnung in der Ausbildung dann, wenn der*die Auszubildende gegen die im Ausbildungsvertrag fixierten Pflichten verstößt. Konkret heißt das zum Beispiel: Der Azubi erscheint unentschuldigt verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz, schwänzt die Berufsschule oder führt keinen Ausbildungsnachweis.
Taschengeld und Lohn für Minijobs adé - mit Beginn deiner Ausbildung vergütet dir dein Ausbildungsunternehmen deine Arbeit. Diese Ausbildungsvergütung wird auf ein Girokonto überwiesen, welches du eröffnen kannst, wenn du volljährig (ab 18 Jahre) bist oder Erziehungsberechtigte deinen Antrag auf Kontoeröffnung unterschreiben. Oft bieten Banken für Auszubildende kostenfreie Konten an.
Es gibt Berichtshefte in die du hineinschreibst und skizzierst, sowie digitale Berichtshefte. In das Berichtsheft trägst du alle Tätigkeiten ein, die du während deiner Ausbildung im Betrieb, auf dem Lehrbauhof oder in der Berufsschule ausgeübt hast. Da das Führen des Berichtshefts Teil deiner Ausbildung ist, darfst du es am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit ausfüllen (§ 13 Nr. 7; 14 Abs. 2 BBiG). Die Berichtshefte sind eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Deshalb müssen sie immer vollständig ausgefüllt und von den Ausbilder*innen und Lehrer*innen durchgesehen und unterschrieben werden. Wichtig: Nur was Teil der Ausbildung war, kann geprüft werden. Wenn also vorgeschriebene Inhalte während deiner Ausbildung nicht vermittelt wurden, kannst du dies im Zweifel über dein Berichtsheft nachweisen. Dann müssen diese Aufgaben aus deiner Prüfung ausgeschlossen werden.
Du kannst bei der örtlichen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhältst du zusätzlich Zuschüsse für Wohn-, Kleider- und Fahrtkosten. Ein Online-Rechner für eine mögliche BAB und Infos, über das Antragsverfahren gibt es hier bab-rechner.arbeitsagentur.de
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im Betrieb. Er wird alle vier Jahre neu gewählt und sorgt dafür, dass Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und andere Schutzbestimmungen eingehalten werden, die Beschäftigte und Auszubildende stärken.
Für deren Interessen tritt er gegenüber dem*der Arbeitgeber*in ein. Außerdem kann der Betriebsrat mit dem*der Arbeitgeber*in Betriebsvereinbarungen schließen, in denen wichtige Fragen für alle im Betrieb verbindlich geklärt werden. Damit ein Betriebsrat
gewählt werden kann, braucht ein Betrieb eine bestimmte Größe: Es muss mindestens fünf Beschäftigte geben.
Der Betriebsrat hat z. B. das Recht, über Mehrarbeit, Kurzarbeit, Dienstkleidung, Datenschutz, digitales Arbeiten oder die Gestaltung von Kantinen und anderen betrieblichen Sozialeinrichtungen mitzubestimmen. Sie entscheiden u. a. auch bei Einstellungen von Auszubildenden mit.
Weiterhin bestimmen sie bei betrieblichen (Aus-)Bildungsmaßnahmen mit – auch darüber, wie sich die Ausbildung im Betrieb gestaltet und wer mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragt wird (z. B. als Ausbilder*in). Betriebsräte können also eine ganze Menge erreichen. Es ist deshalb wichtig, sie über Missstände in der Ausbildung zu informieren.
Deine Vergütung gibt es in zwei Versionen – brutto und netto. Beide Beträge stehen auf deiner monatlichen Lohnsteuerbescheinigung. Der Brutto-Betrag ist immer höher, denn er beinhaltet alle Steuern und Sozialabgaben. Diese werden dir jedoch nicht überwiesen, sondern direkt abgeführt. Übrig bleibt das Netto – der Betrag, der dir ausgezahlt wird.
Bildungszeit ist das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bestimmte Bildungsmaßnahmen – unabhängig vom übrigen Urlaub, der dir darüber hinaus weiterhin zusteht. In Berlin kannst du, wenn du mindestens sechs Monate in der Ausbildung bist, fünf Arbeitstage Bildungszeit pro Jahr nehmen. Diese kann der beruflichen oder politischen Bildung oder zur Weiterbildung für ein Ehrenamt dienen. Unter bestimmten Umständen kannst du die Bildungszeit von zwei Jahren zusammenzufassen.
Ob sexuelle Belästigung, Diskriminierung oder Mobbing – nichts davon ist okay und nichts davon ist erlaubt. Aber allein dagegen vorzugehen, ist meistens nicht leicht. Deshalb: Hol dir Unterstützung, wenn du selbst betroffen bist – und unterstütze Betroffene, wenn du solche Äußerungen oder Handlungen mitbekommst. Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat und deine Gewerkschaft beraten dich und stehen dir zur Seite.
In Deutschland gibt es ein Gesetz, das dich am Arbeitsplatz schützen soll: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es sorgt dafür, dass alle Menschen gleich behandelt werden – egal, woher sie kommen, wie sie aussehen oder wen sie lieben. Wenn du das Gefühl hast, dass du unfair behandelt oder ausgegrenzt wirst, dann darfst du dich beschweren und Hilfe holen.
Ob du für die Ausübung einer von dir gewählten Ausbildung gesundheitlich geeignet bist, stellt eine ärztliche Untersuchung vor und nach einem Jahr deiner Ausbildung fest. Es dient einerseits dem Schutz dir gegenüber und dem Ausbildungsunternehmen, dass du gesundheitlich geeignet bist. Dein Ausbildungsbetrieb muss dich für die ärztliche Untersuchung freistellen. Dafür darf er dir nichts vom Lohn abziehen.
Das Elterngeld ist eine Zahlung an Eltern. Wenn ein Elternteil weniger arbeitet (höchstens 32 Stunden in der Woche), kann Elterngeld für 12 Monate beantragt werden. Dieser Zeitraum verlängert sich auf bis zu 14 Monate, wenn beide Elternteile sich an
der Betreuung beteiligen und jeweils für mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen (sogenannte Partnermonate). Wenn du als alleinerziehendes Elternteil Elterngeld beantragst, gelten ebenfalls die 14 Monate.
• Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des im letzten Jahr durchschnittlich bezogenen monatlichen Nettoeinkommens, jedoch höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro,
falls du nicht erwerbstätig bist.
• Eltern, die weniger als 1.000 Euro Nettoeinkommen hatten, können ein Elterngeld erhalten, das genauso hoch ist wie ihr Einkommen.
• Bei Nettoeinkommen von über 1.200 Euro kann die Ersatzquote bis auf 65 Prozent sinken.
• Für Geschwister und Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld.
Elternzeit ist die Zeit nach der Geburt des Kindes, in der Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit haben und unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen. Sie kann von einem oder beiden Elternteilen beansprucht werden. Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre beschränkt. Während der Elternzeit können die Eltern einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen. Der Anspruch auf Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt im Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden. Es muss erklärt werden, für welchen Zeitraum bzw. für welche Zeiträume die Elternzeit genommen werden soll.
Deine Ausbildung endet mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung (oder des Auslaufen deines Ausbildungsvertrages). Mit einer Übernahme kommst du in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wirst du nach der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas vereinbart wurde, begründet das ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Mit dem Ende der Ausbildung steht dir für deine Arbeit in einem Betrieb ein voller Arbeitslohn zu.
Wenn du nicht übernommen wirst, oder das Unternehmen wechseln möchtest, musst du rechtzeitig Bewerbungen verschicken.
Bei besonderen Arbeitseinsätzen, musst du z.B. bestimmte Arbeitsschutzkleidung tragen. Sturm, Regen oder Eis - eben bei besonderen Arbeitseinsätzen, musst du z.B. bestimmte Arbeitsschutzkleidung tragen oder bist einem hohen Lärm ausgesetzt. Dafür erhältst du festgelegte Erstattungen nach §6 des Bundesrahmentarifvertrages.
Fahrtkosten werden dir erstattet, wenn du die überbetriebliche Ausbildungsstätte besuchst. Dafür musst du einen Antrag im Lehrbauhof stellen. Dabei wird der günstigste Fahrpreis mit ÖPNV zugrunde gelegt, egal mit welchem Verkehrsmittel du reist. Du bekommst daher gegen Nachweis (ÖPNV Jahresticket, Tankquittungen etc.) den Preis des günstigsten Nahverkehrstickets erstattet.
Fahrzeiten, die du täglich zum Ausbildungsbetrieb und nach Hause brauchst, muss der Arbeitgeber nicht auf deine Ausbildungszeit anrechnen oder vergüten. Es sei denn Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen. Anders ist es bei der Fahrt von der Schule zum Ausbildungsbetrieb. Diese Zeiten müssen dir angerechnet werden.
Im Baugewerbe bekommst du dank Tarifvertrag als gewerbliche*r Azubi eine Entschädigung für die Fahrzeit bei direkter Anfahrt von deinem Wohnort zur Baustelle. Du musst dabei 8 Stunden für die Arbeit von Zuhause abwesend sein. Die Entschädigung beträgt 2025 sieben bis neun Euro pro Tag.
Hast du während der Ausbildung zu viel gefehlt, weist also erhebliche Fehlzeiten auf, kann das dazu führen, dass du nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wirst. Für die Zulassung ist aber nicht entscheidend, ob die Fehlzeiten mehr als zehn Prozent betragen, wie oft angenommen wird. Stattdessen muss geschaut werden, ob in den Fehlzeiten für die Berufsbildung wesentliche Inhalte vermittelt worden wären oder nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Fehlzeiten zu erheblich sind, gibt es also eine Menge Auslegungsspielraum. Wir empfehlen dir, dich im Zweifel bei deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft beraten zu lassen.
Sieh hier bitte in erster Linie beim Beitrag Berufsausbildungbeihilfe nach. Grundsätzlich sind deine Eltern unterhaltspflichtig, wenn du dich in deiner Erstausbildung befindest. Die Höhe des Unterhalts richtet sich danach, was sie dir zahlen können. Unter bestimmten Voraussetzungen erhältst du zusätzlich Zuschüsse für Wohn-, Kleider- und Fahrtkosten. Auch eine geringe Beihilfe bedeutet mehr Eigenständigkeit im Leben.
Falls dein Antrag auf BAB abgelehnt wird, weil du z. B. bereits eine zweite Ausbildung machst, kannst du Wohngeld beantragen. Als volljährige*r Auszubildende*r mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort hast du gute Chancen, Wohngeld zu erhalten. Wohngeld beantragst du bei der Wohngeldstelle der Gemeinde, in der du wohnst.
Weiterhin können deine Eltern während der Ausbildung Kindergeld beantragen. Das geht auch während der Ausbildungsplatzsuche oder während einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Den Antrag stellen sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, sind deine Eltern verpflichtet, dir das Kindergeld auszuzahlen.
Für den Besuch der Berufsschule und Schulveranstaltungen sowie für Prüfungen muss du als Auszubildende*r von der betrieblichen Ausbildung freigestellt werden (§ 15 BBiG). Für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung fortzuzahlen (§ 19 BBiG).
Feedback ist eine Rückmeldung, in der es hauptsächlich darum geht, einer anderen Person aufzuzeigen, wie man sie selbst sowie das Gezeigte oder Gesprochene dieser Person sieht. Du wirst bestimmt Feedback von Vorgesetzten oder Lehrkräften erhalten, vielleicht auch von Mitarbeiter*innen oder Auftraggeber*innen. Sei auch du gern so mutig und gib selbst eine Rückmeldung, z.B. wenn dir etwas erklärt wurde oder eine Aufgabenstellung unklar ist. Denn auch mit Feedback können Prozesse, auch in der Ausbildung verbessert werden.
Siehe Arbeitnehmer*innenverband.
Jeder Mensch sollte eine Haftpflichtversicherung haben. Denn diese übernimmt die Kosten bei einem von dir nicht absichtlich verursachten Schaden am Eigentum anderer. Oftmals ist man während der Ausbildung noch bei seinen Eltern mitversichert. Wenn nicht, solltest du selbst eine Haftpflichtversicherung abschließen. Das ist auch deshalb wichtig, weil du als Auszubildende*r für selbst verursachte Schäden im Betrieb unter Umständen haftest.
Kammern vertreten die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen. Beispielsweise sind Handwerksbetriebe verpflichtet, Mitglied der zuständigen Handwerkskammer zu sein. Die HWK und die IHK haben die Aufgabe, die Berufsbildung zu überwachen. Sie kontrollieren die Eignung von Ausbildungsbetrieben und Ausbilder*innen. Sie prüfen die Ausbildungsverträge und tragen sie in ein Verzeichnis ein. Sie organisieren die Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist deine Interessenvertretung im Betrieb. Eine wesentliche Aufgabe der JAV ist es, zu überprüfen, ob die Ausbildungsinhalte eingehalten werden. Du kannst dich also bei Fragen rund um die Qualität deiner Ausbildung immer an deine JAV wenden. Gemeinsam mit dem Betriebsrat macht sie sich für deine Interessen stark – insbesondere hinsichtlich der Qualität der Berufsausbildung, der Sicherung von Ausbildungsplätzen sowie der Übernahme nach der Berufsausbildung. Alle Mitglieder der JAV haben im Normalfall wegen ihrer Aufgaben einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Alle zwei Jahre findet die JAV-Wahl statt. Grundsätzlich kann eine JAV nur gegründet werden oder bestehen, wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat gebildet wurde.
Wenn du selber Interesse daran hast, Teil der JAV in deinem Betrieb zu sein oder eine zu gründen, melde dich bei deinem Betriebsrat und deiner Gewerkschaft.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre. Jugendlich bist du laut Gesetz ab 15 Jahre. Im Gesetz sind beispielsweise Arbeitszeiten- und Pausenregelungen vorgeschrieben. So darfst du nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Siehe Finanzielle Hilfen.
Dein Ausbildungsbetrieb benötigt einen Nachweis über deine Krankenversicherung. Diesen erhältst du, sobald du dich bei einer Krankenkasse angemeldet hast. Wenn du bisher familienversichert warst, solltest du dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung setzen und besprechen, wie du am besten weiter vorgehst. Du musst die Krankenkasse nicht wechseln – nur dein Status ändert sich. Deine Krankenkasse stellt dir dann den Nachweis über die Mitgliedschaft aus. Wenn du bisher privat versichert warst, musst du jetzt im Normalfall in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Zu welcher gesetzlichen Krankenversicherung du wechselst, kannst du dir aussuchen. Sprich dazu am besten mit Personen, die schon im Arbeitsleben stehen. Sieh dir die Webseiten der Krankenkassen an und vergleiche die Leistungen. Wäge dann mit Pro und Contra ab. Entscheide dich vor Beginn der Ausbildung, damit deine gewählte Krankenkasse auch wirklich in Kraft tritt. Sieh mal hier nach
Siehe Krankenkasse
Auszubildenden darf nicht grundlos gekündigt werden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt. Nur während der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Nach der Probezeit kann dir nur aufgrund von schwerwiegenden Vorfällen gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die deinem*deiner Arbeitgeber*in schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur außerordentlichen/fristlosen Kündigung sein. Bitte wende dich, wenn es um Kündigung geht, in jedem Fall an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft. Wenn du dich gegen eine Kündigung wehren willst, musst du schnell handeln. Weiteres unter Rechtsschutz.
Du kannst bei schwerwiegenden Vorfällen fristlos kündigen, z. B. wenn du an deinem Arbeitsplatz geschlagen, gemobbt oder sexuell belästigt wirst. Ansonsten kannst du deinen Ausbildungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Nach der Probezeit musst du angeben, aus welchen Gründen du kündigst.
Wenn du über eine Kündigung nachdenkst, Unsicherheiten oder Unklarheiten vorhanden sind, kontaktiere uns bitte: chance@anpackenmachen.de
Auszubildenden darf nicht grundlos gekündigt werden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt. Nur während der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Nach der Probezeit kann dir nur aufgrund von schwerwiegenden Vorfällen gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die deinem*deiner Arbeitgeber*in schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur außerordentlichen/fristlosen Kündigung sein. Bitte wende dich, wenn es um Kündigung geht, in jedem Fall an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft. Wenn du dich gegen eine Kündigung wehren willst, musst du schnell handeln. Weiteres unter Rechtsschutz.
Du kannst bei schwerwiegenden Vorfällen fristlos kündigen, z. B. wenn du an deinem Arbeitsplatz geschlagen, gemobbt oder sexuell belästigt wirst. Ansonsten kannst du deinen Ausbildungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Nach der Probezeit musst du angeben, aus welchen Gründen du kündigst.
Wenn du über eine Kündigung nachdenkst, Unsicherheiten oder Unklarheiten vorhanden sind, kontaktiere uns bitte: chance@anpackenmachen.de
Im Bauhauptgewerbe gibt es einen Lohn nach Tarifvertrag. Dieser muss an alle gezahlt werden, die Anspruch auf den Tarifvertrag haben. Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich zusammen aus dem Tariflohn und einem Bauzuschlag. Direkt nach der Ausbildung hast du Anspruch auf Lohngruppe (LG) 3, nach einem Jahr Arbeit auf LG4.
Momentan gilt:
22,86€ LG3 (Facharbeiter*in (2-jährige Ausbildung, bzw. 1. Gesellenjahr nach baugewerblicher Stufenausbildung))
24,78€ LG4 (Spezialfacharbeiter*in, Baumaschinenführer*in, Baggerfahrer*in, Fliesenleger*in, Stuckateur*in; ein Jahr nach der 3-jährigen Ausbildung)
Ab April 2026 steigt der Tarifstundenlohn:
23,97€ LG3
26,05€ LG4
Bei Fragen zu deinem Tariflohn wende dich an deine Gewerkschaft.
In der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung erhältst du Informationen über deine tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung und die genaue Höhe deiner Sozialabgaben.
Nach einem Kalenderjahr erhältst du eine Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Steuerjahr. Auf der siehst du dein Jahresbruttoeinkommen, aber auch Abgaben, z.B. zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Prüfe doch, ob sich für dich eine Einkommensteuererklärung lohnt. Sprich mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein deines Vertrauens.
Siehe Überstunden
Siehe Überstunden
Mobbing ist absichtliche Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Das gibt es leider ziemlich oft. Wenn du Mobbing erlebst, hol dir Unterstützung. Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat sowie deine Gewerkschaft sind immer für dich ansprechbar.
In Deutschland gibt es ein Gesetz, das dich am Arbeitsplatz schützen soll: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es sorgt dafür, dass alle Menschen gleich behandelt werden – egal, woher sie kommen, wie sie aussehen oder wen sie lieben. Wenn du das Gefühl hast, dass du unfair behandelt oder ausgegrenzt wirst, dann darfst du dich beschweren. Dafür gibt es im Betrieb eine spezielle Anlaufstelle, die sogenannte AGG-Beschwerdestelle:
• Diese Stelle ist für dich da, wenn du Diskriminierung erlebst oder beobachtest.
• Sie hört dir zu, nimmt deine Beschwerde ernst und hilft dir, eine Lösung zu finden.
• Sie prüft, was passiert ist, und sorgt dafür, dass du geschützt wirst. Wer ist das im Betrieb?
• In manchen Firmen ist das die Personalabteilung, in anderen der Betriebsrat oder eine bestimmte Vertrauensperson.
Wichtig ist: Du musst wissen, an wen du dich wenden kannst. Dein Betrieb muss dich darüber informieren.
Schwangere Auszubildende und Beschäftigte stehen laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter einem besonderen Schutz. So darfst du während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden – dies gilt auch in der Probezeit.
Dein*e Arbeitgeber*in ist außerdem verpflichtet, für Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz zu treffen. So sind z. B. Akkordarbeit sowie schwere körperliche Tätigkeiten während der Schwangerschaft verboten. Musst du viel gehen oder stehen, muss es Sitzgelegenheiten zum Ausruhen geben. In den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung darfst du als (werdende) Mutter gar nicht mehr beschäftigt werden. Trotzdem erhältst du die volle Ausbildungsvergütung.
Vor der Rückkehr in den Betrieb am besten schon die Kinderbetreuung klären: Erkundige dich beim Jugendamt, ob du Anspruch auf eine Betreuung durch Tageseltern hast oder welche staatlichen Angebote (z. B. Kinderkrippen/Kindergärten) es vor Ort gibt.
Finanzielle Hilfen gibt es auch: Grundsätzlich hast du Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld. Solltest du BAB beziehen, entfällt diese in der Elternzeit. Allerdings kannst du unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Zuwendungen vom Sozialamt bekommen – zum Beispiel einen Mehrbedarfszuschlag nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder eine einmalige Beihilfe für Schwangerschaftskleidung und die Erstausstattung des Babys.
Gerade für alleinerziehende Eltern ist es eine besondere Herausforderung, Ausbildung und Elternschaft gleichzeitig zu wuppen – vielleicht ist eine Teilzeitausbildung die Lösung? Zu dieser und anderen Möglichkeiten berät dich deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft gern.
Nach der Ausbildung...
...stehen dir verschiedene Wege einer steilen Karriere in der Bauwirtschaft zur Verfügung. Schau auf unserer Startseite weiter unten: www.anpackenmachen.de Abschlüsse danach können sein: Vorarbeiter*in, Werkpolier*in, geprüfte*r Polier*in, Meister*in oder Bauingenieur*in.
Nachhilfeangebote findest du bei deinem Lehrbauhof und auch bei der Handwerkskammer Berlin. Erkundige dich dort einfach nach den Angeboten.
Daraus hinaus gibt es über die Arbeitsagentur das Angebot “Assistierte Ausbildung flexibel” (AsAflex). Dieses orientiert sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen. Wende dich an deine zuständige Agentur für Arbeit.
Das „Nachhauseschicken“, weil angeblich nicht genügend Arbeit da ist, ist kein Grund, dass du diese Zeit nacharbeiten musst oder dir das Gehalt gekürzt werden kann. Wenn die*der Ausbildende dich nicht beschäftigen kann, ist das allein ihr*sein Risiko. Er*sie darf es nicht durch Nacharbeiten oder Gehaltskürzungen auf dich abwälzen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a BBiG und § 615 BGB). Dein Anspruch ist aber auf sechs Wochen begrenzt.
Wenn du dir zusätzlich noch etwas verdienen möchtest, bleibt vielleicht nur ein Nebenjob übrig. Aber Achtung: Du musst deine*n Arbeitgeber*in/Ausbildende*n über deinen Nebenjob informieren und darfst auch mit dem Nebenjob und der Ausbildungszeit zusammen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten (U18: 40h/Ü18: 60h). Dein*e Arbeitgeber*in darf dir den Nebenjob nur verbieten, wenn er*sie ein berechtigtes Interesse hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn deine Ausbildung gefährdet ist oder du für einen Konkurrenten tätig werden möchtest. Damit dir durch den Nebenjob deine BAB, dein BAföG oder das Kindergeld nicht gekürzt wird, solltest du alles vorher genau durchrechnen und dich am besten von deiner Gewerkschaft beraten lassen.
Siehe Brutto.
Dir stehen nach dem Gesetz Ruhepausen zu. Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren gilt folgende Pausenregelung (§ 11 JArbSchG):
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis höchstens 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten.
Für Auszubildende über 18 Jahre gilt (§ 4 ArbZG):
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von 45 Minuten.
Grundsätzlich gilt, dass die Pause zwar aufgeteilt werden kann, jedoch nicht in kürzere Zeitabschnitte als jeweils mindestens 15 Minuten. Häufig enthalten Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen bessere Regelungen – bitte wende dich für genauere Informationen an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.
Ein Praktikum empfiehlt sich nur, wenn du dir nicht sicher bist, du mehr über die Tätigkeit oder dem Ausbildungsbetrieb erfahren möchtest. Praktika werden häufig missbräuchlich eingesetzt. Oft müssen Praktikant*innen voll mitarbeiten und werden dafür dann auch noch schlecht oder gar nicht bezahlt. Wichtig ist hier: Im Praktikum geht es ums Lernen. Für jedes Praktikum muss ein schriftlicher Praktikumsvertrag abgeschlossen werden. Er regelt Vergütung, Arbeitszeit und Dauer des Praktikums. Außerdem legt er fest, was im Praktikum gelernt werden soll. Praktika müssen mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro (2025) pro Stunde vergütet werden. Wie hoch der Mindestlohn 2026 sein wird, steht wahrscheinlich im Juni fest. Voraussichtlich wird er zwischen 13,90 Euro und 15 Euro liegen. Allerdings gibt es Ausnahmen, zu denen leider auch das Praktikum zur Berufsorientierung gehört, wenn es kürzer als drei Monate ist. Kein Anspruch auf Mindestlohn besteht in diesen Fällen:
• Das Praktikum ist verpflichtend. Du machst es, weil deine Schul- oder Studienordnung es vorschreibt.
• Das Praktikum ist kürzer als drei Monate und dient zur Orientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium.
• Das Praktikum ist kürzer als drei Monate und wird während eines Studiums geleistet.
• Du bist minderjährig und hast keine abgeschlossene Berufsausbildung. Du willst wissen, was für dein Praktikum gilt? Deine Gewerkschaft informiert dich gern
Die Probezeit gibt dir und deinem Ausbildungsbetrieb oder -träger die Möglichkeit, euch kennenzulernen. Du kannst herausfinden, ob dir der Beruf tatsächlich liegt und du dir vorstellen kannst, deine Ausbildung in genau diesem Betrieb zu absolvieren. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten fristlos gekündigt werden.
Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob du die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die du für deinen Beruf benötigst. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist davon abhängig, ob du die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden hast. Außerdem muss dein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Berichtsheft vorliegen.
Die Abschlussprüfung wird in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt. Der erste Teil der Abschlussprüfung ist dann wie eine Zwischenprüfung. Für die Vorbereitungen auf Prüfungen haben alle Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung am letzten Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Ist die Prüfung an einem Montag, bist du für den Freitag davor aber nicht freigestellt.
Dir stehen nach dem Gesetz Ruhepausen zu. Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren gilt folgende Pausenregelung (§ 11 JArbSchG):
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis höchstens 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten.
Für Auszubildende über 18 Jahre gilt (§ 4 ArbZG):
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von 45 Minuten.
Grundsätzlich gilt, dass die Pause zwar aufgeteilt werden kann, jedoch nicht in kürzere Zeitabschnitte als jeweils mindestens 15 Minuten. Häufig enthalten Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen bessere Regelungen – bitte wende dich für genauere Informationen an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.
Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob du die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die du für deinen Beruf benötigst. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist davon abhängig, ob du die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden hast. Außerdem muss dein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Berichtsheft vorliegen.
Die Abschlussprüfung wird in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt. Der erste Teil der Abschlussprüfung ist dann wie eine Zwischenprüfung. Für die Vorbereitungen auf Prüfungen haben alle Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung am letzten Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Ist die Prüfung an einem Montag, bist du für den Freitag davor aber nicht freigestellt.
Rechte und Pflichten der*des Auszubildenden sowie die Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebes sind im Berufsbildungsgesetz in den §§ 13 - 14 beschrieben. Das Gesetz findest du hier.
Die Schüler*innenvertretung vertritt die Interessen der Berufsschüler*innen gegenüber Lehrer*innen, der Schulleitung und in der Schulkonferenz. Letztere ist das höchste beschlussfassende Gremium der Schule, dort werden alle Entscheidungen rund um den Schulalltag getroffen. So kann die SV zum Beispiel Unterrichtsausfall thematisieren oder Vorschläge für eine bessere Gestaltung des Unterrichtes einbringen.
Siehe Mutterschutzgesetz.
Von der billigen Anmache über anzügliche Witze bis hin zu körperlichen Übergriffen: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist leider keine Seltenheit. Junge Frauen in der Ausbildung sind davon besonders betroffen. Oft schweigen sie aus Scham oder aus Angst, ihren Ausbildungsplatz zu verlieren. Sexuelle Belästigung ist nie harmlos, sondern verboten. Sie kann sogar eine Straftat sein. Gegen Angst und Scham helfen vor allem Aufmerksamkeit und Solidarität. Wenn du sexuelle Belästigung erlebt hast, suche dir Unterstützung. Wenn du sexuelle Belästigung mitbekommst, unterstütze die Betroffenen.
In der Sozialversicherung – also in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung – gilt das Solidarprinzip: Man bezahlt so viel, wie man kann, und erhält so viel, wie man braucht. Auch als Auszubildende*r zahlst du in die Sozialversicherung ein und hast einen Anspruch auf Leistungen, wenn du sie benötigst. Die Beiträge für die Sozialversicherung werden nach einem bestimmten Prozentsatz berechnet, deshalb steigt der Beitrag mit der Höhe des Einkommens. Rund 40 Prozent deiner Brutto-Vergütung sind Sozialabgaben. Aber dir werden nur 20 Prozent von der Vergütung abgezogen. Die andere Hälfte ist der sogenannte Arbeitgeber*innenanteil – ihn zahlt also dein Betrieb. Die genaue Höhe deiner Sozialabgaben kannst du jeden Monat in deiner Lohnabrechnung sehen.
Der Sozialversicherungsnachweis ist im Baugewerbe stets mitzuführen bzw. vorzuweisen. Er beweist, dass du sozialversicherungspflichtig als Auszubildender oder allgemein als Arbeitnehmer angestellt bist. Weitere nützliche Infos findest du hier.
Damit der Staat funktioniert, werden Steuern gezahlt. Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 Prozent, der höchste Steuersatz 45 Prozent. Von deinem Betrieb erhältst du jeden Monat deine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Darauf kannst du sehen, wie hoch die Beträge sind, die ans Finanzamt gehen. Steuern zahlen musst du erst, wenn dein Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt 2025 12.096 Euro im Jahr und 2026 voraussichtlich 12.348 Euro im Jahr. Du erhältst jährlich eine Lohnsteuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.
Sie dient dem Lohnsteuerjahresausgleich. Wenn du im Jahr zu viel Lohnsteuer bezahlt hast, bekommst du etwas zurück.
Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) wird vom Bundeszentralamt für Steuern an alle Personen vergeben, die in Deutschland Steuern zahlen müssen.
Die Verhandlungen von neuen Tarifverträgen nennt man Tarifrunden. Vor einer Tarifrunde werden zunächst die Mitglieder der Gewerkschaft zu ihren Wünschen befragt. Anschließend stellen Tarifkommissionen die genaueren Forderungen auf. Die Verhandlungen sind mal einfacher und mal schwieriger. Um den Forderungen der Beschäftigten Nachdruck zu verleihen, werden die Gespräche deshalb oft mit Aktionen begleitet. Wenn nötig können das auch sogenannte Warnstreiks sein. Meistens steht am Ende ein Kompromiss. Können sich die Verhandlungsparteien jedoch überhaupt nicht einigen, kann es zum Streik kommen.
Studium teilt sich auf in ein Vollzeit-, Teilzeit-, Direkt-, Online, duales, etc. auf. Du siehst, es gibt hier sehr viele Varianten. Welches Studium zu dir passt, musst du für dich herausfinden. Ist es ein praktisch orientiertes Studium, so ist ein duales Studium mit integrierter Praxis (praxisintegriert oder ausbildungsintegriert mit Kammer-Abschluss) oder ein Studium an einer Fachhochschule empfehlenswerter, als ein universitäres Studium, die bekanntlich ihren Schwerpunkt in der Forschung legen. Wenn du das weißt, dann beschäftige dich mit der Fachrichtung.
Die Sozialkassen des Baugewerbes übernehmen wichtige Funktionen und sind neutrale Einrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Sie führen beispielsweise deinen Urlaub oder überwachen den ordnungsgemäßen finanziellen Umgang mit dir. Informiere dich hier: nur Berlin https://www.sozialkasse-berlin.de/,alle anderen Bundesländer https://www.soka-bau.de/soka-bau
Tarifverträge verbessern die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer*innen. Sie werden von den Gewerkschaften und den Arbeitgeber*innen oder ihren Arbeitgeberverbänden verhandelt. Das sind die Tarifvertragsparteien. Tarifverträge regeln z. B. Entgelt und Ausbildungsvergütung, Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeit, Urlaub, Sonderzahlungen, Weiterbildung und Übernahme. Tarifverträge werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt. Was genau gefordert wird, legen die Gewerkschaftsmitglieder fest. Rechtlich steht ein Tarifvertrag immer über einem Arbeitsvertrag. Die Regelungen von Tarifverträgen sind immer besser als die gesetzlichen Regelungen.
Ein Tarifvertrag gilt für die Tarifvertragsparteien, die diesen Vertrag abgeschlossen haben. Das sind die Mitglieder der Arbeitgeberverbände und die Beschäftigten, die Mitglied in der Gewerkschaft sind. In besonderen Fällen können Tarifverträge auch zur Anwendung kommen, wenn keine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband vorliegt – und zwar dann, wenn das zuständige Ministerium den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat. Das ist im Baugewerbe für Regelungen wie Urlaub, Arbeitszeit, Zuschläge etc. der Fall, hier gilt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV).
Die Unfallversicherung erfolgt über dein Ausbildungsunternehmen. Dieses schließt einen Vertrag zur Unfallversicherung der Mitarbeiter mit der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) ab.
Im Bundesrahmentarifvertrag (gilt für alle Arbeitnehmer*inne und Auszubildenden im Baugewerbe) ist auch dein Urlaubsanspruch geregelt. Dieser beträgt in jedem vollen Kalenderjahr 30 Urlaubstage. Weniger Urlaub darf dein Arbeitgeber dir nicht geben. Der Urlaub dient zur Erholung. Für genommene Urlaubstage bekommst du ein zusätzliches Urlaubsgeld. Dieses beträgt 25% des Urlaubsentgelts.
Die Urlaubskasse - UlaK, angesiedelt bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes und in anderen Bundesländern bei der Sozialkasse Bau Wiesbaden, führt die Urlaubstage unabhängig und gewährt eine Auszahlung nicht-genommener Urlaubstage 2 Jahre rückwirkend.
Innerhalb deiner überbetrieblichen Ausbildung können die Kosten für eine Unterbringung sowie die Fahrtkosten übernommen werden. Dein Ausbildungsunternehmen muss jedoch am Sozialkassenverfahren teilnehmen
Zwar handelt es sich bei einer Ausbildung in der Baubranche um eine duale Ausbildung, jedoch besuchst du drei Lernorte. Für die Praxis dein Ausbildungsunternehmen, für die ergänzende Praxis das zuständige Überbetriebliche Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft und für die Theorie das zuständige Oberstufenzentrum/ Berufsschule.
Übernahme bedeutet, dass du nach Beendigung deines Ausbildungsverhältnisses weiterhin von deinem Betrieb beschäftigt wirst – natürlich jetzt mit Facharbeiter*in-Gehalt. Leider gibt es kein grundsätzliches Recht auf eine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung. Du solltest dich spätestens drei Monate vor Abschluss deiner Ausbildung nach einer möglichen Übernahme erkundigen. Wende dich dafür am besten an deine
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder deinen Betriebsrat. Sollte es beides in deinem Betrieb nicht geben, weil der Betrieb zu klein ist, kannst du auch direkt bei deinem*r Arbeitgeber*in nachfragen.
Wirst du nach der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas vereinbart wurde, begründet das ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 24 BBiG). Voraussetzung ist aber, dass die*der Ausbildende dich in Kenntnis der bestandenen Abschlussprüfung weiterbeschäftigt hat (BAG-Urteil vom 20. März 2018, 9 AZR 479/17). Übrigens: JAV-Mitglieder haben einen Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung.
In deinem Ausbildungsvertrag ist deine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Lass dich in deiner Ausbildung nicht auf Überstunden und Mehrarbeit ein, du hast ein Recht auf Freizeit. Außerdem bist du in der Ausbildung, um einen Beruf zu erlernen – und kein*e reguläre*r Arbeitnehmer*in.
Das Gesetz sagt dazu: „Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.“ (§ 17 Absatz 7 BBiG)
Eine Überschreitung deiner vertraglichen Ausbildungszeit ohne Freizeitausgleich oder Bezahlung ist also verboten.
Eine Verkürzung der Ausbildung ist möglich. Zum Einen, wenn du über eine Hochschulreife verfügst, kannst du direkt in das zweite Ausbildungsjahr einsteigen. Zum Anderen, wenn deine Leistungen in Theorie und Praxis so gut sind, dass dir das letzte halbe Jahr erlassen wird. Du musst jedes Mal einen Antrag stellen und die Abschlussprüfungen in Theorie und Praxis sind zu bestehen.
Deine Ausbildung kann verkürzt werden, wenn du schon Erfahrung in deinem Beruf gesammelt hast (§§ 7 und 8 BBiG). Meist kannst du aus den folgenden Gründen verkürzen:
• Falls du in demselben Beruf bereits Zeit für die Ausbildung aufgewendet hast, wird dir diese Zeit voll anerkannt. Auch Ausbildungszeiten in einem ähnlichen Beruf können teilweise anerkannt werden.
• Wenn du vor der Ausbildung eine Berufsfachschule besucht hast, kann dir das ganz oder teilweise auf deine Ausbildungszeit angerechnet werden.
• Auch wenn du einen allgemeinbildenden Schulabschluss hast, kannst du die Ausbildung verkürzen.
Die Verkürzung aufgrund von Vorbildung soll möglichst gleich erfolgen, wenn du deinen Vertrag abschließt. Sie muss so rechtzeitig beantragt werden, dass mindestens noch ein Jahr Ausbildungszeit bleibt. Wenn dir eine vorherige Ausbildung angerechnet wird (§ 7 BBiG), wird die Ausbildung in der Regel am Anfang gekürzt. Das heißt z. B., du kannst dann gleich im zweiten Ausbildungsjahr mit der neuen Ausbildung anfangen.
Bei der Verkürzung (§ 8 BBiG) wird die Ausbildungszeit zum Ende verringert. Du bist also schneller fertig.
Kommt es zu einem Nichtbestehen eines Prüfungsteils - Theorie oder Praxis oder beides, so kann dein Ausbildungsvertrag verlängert werden (meistens um ein halbes Jahr). Es sind insgesamt drei Versuche möglich, welche aus der regulären (ersten) Abschlussprüfung und zwei Wiederholungsprüfungen bestehen.
Im Bundesrahmentarifvertrag ist ein Verpflegungszuschuss festgelegt, den dir dein Arbeitgeber zahlen muss, wenn du direkt von deinem Zuhause aus auf die Baustelle fährst. Um Anspruch darauf zu haben, musst du ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden von deiner Wohnung abwesend sein. Der Verpflegungszuschuss beträgt bei einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle
- bis 50 km 7,00 €
- von mehr als 50 km bis 75 km 8,00 €
- von mehr als 75 km 9,00 €
täglich.
Bei Verwendung eines Routenplaners ist die Ermittlung der Entfernung nach der kürzesten Strecke zugrunde zu legen.
Hierfür ist es sehr wichtig, dass du dein Berichtsheft gut pflegst, um nachweisen zu können, wie weit die Baustelle von deinem Betriebssitz entfernt war.
Berufliche Qualifizierungen, die zu einem höheren Abschluss führen, werden Aufstiegsfortbildungen genannt, in der Bauwirtschaft umschließt das: Vorarbeiter*in, Werkpolier*in, Polier*in, Techniker*in, Meister*in. Durchschnittlich sechs von zehn Menschen, die eine berufliche Weiterbildung absolviert haben, verbesserten sich anschließend sofort beruflich und finanziell. Ein paar Jahre später verfügen schon 70 Prozent über eine bessere berufliche Position, einen größeren Verantwortungsbereich und ein höheres Gehalt.
Siehe Verpflegungszuschuss.
Siehe Finanzielle Hilfen.
Nach Beendigung deiner Ausbildung muss dein Betrieb dir ein schriftliches Ausbildungszeugnis ausstellen. Das Zeugnis kann auch in elektronischer Form übermittelt werden. Hierfür musst du jedoch vorab zustimmen (§ 16 Abs. 1 BBiG).
• Das „einfache Zeugnis“ enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel deiner Berufsausbildung sowie über deine erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.
• Das „qualifizierte Zeugnis“ enthält darüber hinaus noch Bewertungen: Angaben über dein Verhalten, deine Leistung und deine besonderen fachlichen Fähigkeiten.
Der*die Arbeitgeber*in ist dazu verpflichtet, dir ein „einfaches Zeugnis“ auszustellen. Ein „qualifiziertes Ausbildungszeugnis“ musst du ausdrücklich verlangen – und das solltest du auch. Es ist aussagekräftiger und deshalb für Bewerbungen üblich. Auch wenn du von deinem Ausbildungsbetrieb übernommen wirst, solltest du dir ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis ausstellen lassen. Für spätere Bewerbungen kann es wichtig sein.
In manchen Fällen ist es sinnvoll, schon vor Beendigung der Ausbildung ein qualifiziertes Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber zu fordern: z. B. wenn klar ist, dass du nach der Ausbildung nicht übernommen wirst und du dich schon vor Abschluss der Ausbildung auf eine neue Stelle bewerben musst. Aber auch, wenn es Veränderungen in deinem Ausbildungsbetrieb gibt, z. B. einen Wechsel des*der Ausbilder*in.
Zeugnisse sollen wohlwollend formuliert sein, damit sie dich im Fortkommen im Beruf unterstützen. Deshalb ist die Sprache auf Zeugnissen positiv. Aber nicht alles, was sich gut anhört, ist auch eine gute Bewertung. Es gibt eine sogenannte Zeugnissprache, die zum Teil ganz andere Dinge aussagt, als man vermutet.
Dein Ausbildungsunternehmen erhält von der zuständigen Kammer eine Aufforderung zur Anmeldung, so dass du geprüft werden kannst. Dafür sind Unterlagen, wie:
- Nachweis der Ausbildung (z. B. Kopie des Berufsausbildungsvertrages)
- Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
- Kopie des Zeugnisses/Bescheinigung der Zwischenprüfung/Teil I der Gesellen-/ Abschlussprüfung
- Berichtsheft/Ausbildungsnachweis
- weitere Ausbildungsnachweise (Teilnahme an überbetrieblichen Lehrunterweisungen)
Nach dem Check Up der Kammer wirst du zugelassen und eingeladen.
Laut dem Bundesrahmentarifvertrag hast du im Bauhauptgewerbe Anspruch auf folgende Zuschläge:
- für Überstunden 25 %
- für Nachtarbeit 20%
- für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 75%
- für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen 200%.
- für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200%
des Gesamttarifstundenlohnes.
Wenn mehrere Zuschläge gleichzeitig greifen (z.B. machst du Überstunden in der Nacht), müssen die jeweiligen Zuschläge addiert werden.
Zusätzlich gibt es Erschwerniszuschläge, z.B. bei Arbeiten in der Höhe oder in Tunneln. Wofür du noch alles Erschwerniszuschläge erhalten musst, kannst du im BRTV nachlesen.
OOPS ... LEIDER KEINE EINTRÄGE GEFUNDEN
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